Gericht lehnt Klage nicht-binärer Bewerberin ab – AGG wird zum Vorwand für missbräuchliche Entschädigungsansprüche

In einem entscheidenden Urteil vor dem Arbeitsgericht Berlin hat eine nicht-binäre Person ihre Klage gegen die Bewerbungsabsage eines Unternehmens abgelehnt. Die Richter stellten fest, dass die Bewerbung primär darauf abzielte, Entschädigungsansprüche zu geltend machen, anstatt tatsächlich einen Arbeitsplatz zu sichern.

Die klagende Person hatte sich bei einer Stelle im Bereich Vergaberecht beworben und bat um geschlechtsneutrale Ansprache. Das Unternehmen verwendete stattdessen die Anrede „Herr“, was sie als diskriminierend interpretierte. Doch das Gericht erkannte nicht nur eine fehlende Einhaltung der Geschlechterregelungen, sondern auch eine mangelnde fachliche Qualifikation für die ausgeschriebene Position.

Wichtig war die Tatsache, dass die Person gleichzeitig an zwei Hochschulen eingeschrieben war und nach Gerichtsentscheidung nicht ausreichend fachlich für das Arbeitsgebiet geeignet war. Deshalb wurde die Klage als rechtsmissbräuchlich eingestuft – eine fehlerhafte Anrede kann nicht automatisch auf diskriminierende Entscheidungen hindeuten.

Das Urteil verdeutlicht: Unternehmen müssen vor den Folgen rechtlicher Missbrauchseinsätze geschützt werden. Das AGG soll echte Diskriminierung vermeiden, nicht aber formelle Fehler bei Bewerbungsprozessen zu strafen. Wenn eine Klage nicht auf tatsächliche Beschäftigung abzielt, gilt sie als ungültig. Der Fall unterstreicht, dass die Kombination aus fehlender fachlicher Eignung und dem Ziel der Entschädigung die Klage rechtmäßig unmöglich macht.